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Kosten und Gebuehren
Um mehr darüber zu erfahren, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie sich anwaltlichen Rat suchen, klicken Sie links auf den Unterpunkt "Wissenswertes" oder HIER.
Mehr zum Thema Beratungshilfe finden Sie im entsprechenden Unterpunkt oder gleich HIER.
Zum Thema "Prozesskostenhilfe" folgen Sie dem entsprechenden Link oder HIER.
Sollten Sie noch eine konkrete Frage zur Kostenberechnung haben, so können Sie sich gerne an uns wenden.
Prozesskostenhilfe
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Prozessführung werden dann ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist - neben der Bedürftigkeit des Antragstellers -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Umfang
Wird dem Antragsteller PKH gewährt, so werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts von der Staatskasse übernommen.
ACHTUNG: Für den Fall, dass man den Prozess verliert, muss man die Kosten des gegnerischen Anwalts selbst tragen. Diese werden von der Staatskasse nicht übernommen.
Wie erhält man PKH ?
PKH wird nur auf Antrag gewährt. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier oder in der Formularsammlung im linken Block. Der Antrag ist beim Prozessgericht, also dem Gericht zu stellen, der für die Rechtstreitigkeit zuständig ist.
Sollten mal eine Klageerhebung notwenig sein und die Voraussetzungen für Gewährung der PKH vorliegen, stellen wir den Antrag gerne für Sie und beantragen, uns als Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Ein Antrag Ihrerseits ist in dem Falle entbehrlich.
Wie erhalten Sie Beratungshilfe ?
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag finden Sie unter diesem LINK.
Zuständig für die Entgegennahme des Antrags sowie für die Bewilligung ist grundsätzlich das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Da die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss, empfehlt es sich, dem Antrag Unterlagen beizufügen, aus welchen das Einkommen ersichtlich ist (beispielsweise Bescheid der ARGE etc.)
Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie bei Bewilligung einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht, welcher Sie berechtigt, Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Um den Vorgang abzukürzen, können Sie sich ebenfalls direkt an Ihr Amtsgericht – dort an die für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger – wenden und den Sachverhalt schildern. Sofern Sie Ihre Einkommensnachweise gleich vorlegen, wird Ihnen der Beratungshilfeschein direkt ausgestellt.
Sobald Sie den Beratungshilfeschein haben, können Sie einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren. Bei Eilbedürfigkeit stellen wir den Antrag auf Beratungshilfe auch nach dem Besprechungstermin.
Der Weg zu uns . . .
Sobald Sie den Beratungshilfeschein haben, können Sie unter der Telefonnummer: 0203/500 240 einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren.
Zum Termin bringen Sie bitte den Beratungshilfeschein mit. Für die anwaltliche Tätigkeit wird in diesem Fall eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 € fällig. Bis auf diese Gebühr fallen Ihnen keine weiteren Kosten an.
Sollten Sie mal schnelle Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Fuer welche Angelegenheiten wird Beratungshilfe gewaehrt ?
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechts (z. B. Kaufrecht, Mietrecht, bei Verkehrsunfällen, Scheidungs- und Unterhaltssachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsansprüchen etc.)
- des Arbeitsrechts(z. B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
- des Verwaltungsrechts (z. B. BAFöG)
- des Sozialrechts (z. B. „Hartz IV“, Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung)
- des Steuerrechts (z.B. Einkommenssteuerbescheide etc.)des Verfassungsrechts (z. B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).
Sollte im Gesamtzusammenhang mit der Beratung, für welche bereits Beratungshilfe gewährt worden ist, eine weitere Beratung auf einem anderen Rechtsgebieten notwendig sein, so wird auch für dieses Beratungshilfe gewährt.
