Wie erhalten Sie Beratungshilfe ?
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag finden Sie unter diesem LINK.
Zuständig für die Entgegennahme des Antrags sowie für die Bewilligung ist grundsätzlich das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Da die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss, empfehlt es sich, dem Antrag Unterlagen beizufügen, aus welchen das Einkommen ersichtlich ist (beispielsweise Bescheid der ARGE etc.)
Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie bei Bewilligung einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht, welcher Sie berechtigt, Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Um den Vorgang abzukürzen, können Sie sich ebenfalls direkt an Ihr Amtsgericht – dort an die für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger – wenden und den Sachverhalt schildern. Sofern Sie Ihre Einkommensnachweise gleich vorlegen, wird Ihnen der Beratungshilfeschein direkt ausgestellt.
Sobald Sie den Beratungshilfeschein haben, können Sie einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren. Bei Eilbedürfigkeit stellen wir den Antrag auf Beratungshilfe auch nach dem Besprechungstermin.
