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Kanzlei Franken
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Prozesskostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Prozessführung werden dann ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist - neben der Bedürftigkeit des Antragstellers -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.


Umfang

Wird dem Antragsteller PKH gewährt, so werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts von der Staatskasse übernommen.

ACHTUNG: Für den Fall, dass man den Prozess verliert, muss man die Kosten des gegnerischen Anwalts selbst tragen. Diese werden von der Staatskasse nicht übernommen.


Wie erhält man PKH?

PKH wird nur auf Antrag gewährt. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier oder in der Formularsammlung im linken Block.Der Antrag ist beim Prozessgericht, also dem Gericht zu stellen, der für die Rechtstreitigkeit zuständig ist.

Sollten mal eine Klageerhebung notwenig sein und die Voraussetzungen für Gewährung der PKH vorliegen, stellen wir den Antrag gerne für Sie und beantragen, uns als Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Ein Antrag Ihrerseits ist in dem Falle entbehrlich.