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Kanzlei Franken
Am Grillopark 8
47169 Duisburg

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Mo - Fr: 8:00 - 13:00
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung

Scheidungskosten

Die Kosten im Scheidungsverfahren bestimmen sich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser errechnen sich grundsätzlich aus den monatlichen Nettoeinkünften der Eheleute. Verdient der Ehemann beispielsweise 2.000 EUR netto und die Ehefrau 1.000 EUR netto, so ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 9.000 EUR ( 2.000 EUR + 1.000 EUR = 3.000 EUR x 3) für die Scheidung und nochmal in der Regel 2.000 EUR für den Versorgungsausgleich, so dass der gesamte Streitwert 11.000 EUR beträgt. Die Anwaltsgebühren errechnen sich dann wie folgt:

Streitwert: 11.000 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, § 13 RVG 683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 13 RVG 631,20 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV 253,65 EUR
Insgesamt 1.588,65 EUR

Die Gerichtsgebühren belaufen sich bei einem Streitwert in Höhe von 11.000 EUR auf 657,00 EUR. Für das gesamte Verfahren sind also Kosten in Höhe von 2.245,65 EUR zu zahlen.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind für alle gesetzlich festgelegt. Ratenzahlungsvereinbarung ist möglich.

Verfahrenskostenhilfe

Bei geringen Einkünften kann für das Scheidungsverfahren und auch für alle anderen Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Ein besonderer Antrag ist dann bei Gericht erforderlich und es muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden. Diese können Sie hier ausdrucken oder herunterladen. Soll für Ihr Scheidungsverfahren VKH beantragt werden, so reichen Sie neben der Vollmacht und der Heiratsurkunde auch die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen (Kopien) versehen, bei uns ein.