Aufgrund der Beratungshilfe besteht die Möglichkeit, sich auch dann anwaltlich beraten zu lassen, wenn nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Sie bezahlen lediglich die Beratungsgebühr in Höhe von 10 €. Die restlichen Gebühren werden aus der Staatskasse im Wege einer Pauschale beglichen.
Um mehr Einzelheiten zu erfahren, folgen Sie bitte den unten aufgeführten Links:
Beratungshilfe bedeutet zunächst, dass man sich in rechtlichen Angelegenheiten fachkundigen Rat einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts holen kann. In einem persönlichen Gespräch können Sie alle Fragen, die der Beratung in einer bestimmten Angelegenheit bedürfen, umfassend klären. Für den Fall, dass neben Beratung auch weitere Unterstützung benötigt wird, umfasst die Beratungshilfe ebenfalls die Tätigkeit gegenüber Dritten. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt schreibt beispielsweise den Gegner an etc.
Der Ratsuchende erhält Beratungshilfe, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
Sollte im Gesamtzusammenhang mit der Beratung, für welche bereits Beratungshilfe gewährt worden ist, eine weitere Beratung auf einem anderen Rechtsgebieten notwendig sein, so wird auch für dieses Beratungshilfe gewährt.
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag finden Sie unter diesem LINK. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags sowie für die Bewilligung ist grundsätzlich das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Da die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss, empfehlt es sich, dem Antrag Unterlagen beizufügen, aus welchen das Einkommen ersichtlich ist (beispielsweise Bescheid der ARGE etc.)
Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie bei Bewilligung einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht, welcher Sie berechtigt, Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Um den Vorgang abzukürzen, können Sie sich ebenfalls direkt an Ihr Amtsgericht – dort an die für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger – wenden und den Sachverhalt schildern. Sofern Sie Ihre Einkommensnachweise gleich vorlegen, wird Ihnen der Beratungshilfeschein direkt ausgestellt.
Sobald Sie den Beratungshilfeschein haben, können Sie einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren. Bei Eilbedürfigkeit stellen wir den Antrag auf Beratungshilfe auch nach dem Besprechungstermin.
Sobald Sie den Beratungshilfeschein haben, können Sie unter der Telefonnummer: 0203/500 240einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren.
Zum Termin bringen Sie bitte den Beratungshilfeschein mit. Für die anwaltliche Tätigkeit wird in diesem Fall eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 € fällig. Bis auf diese Gebühr fallen Ihnen keine weiteren Kosten an.
Sollten Sie mal schnelle Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.